ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. Verbindlichkeit der nachstehenden Bedingungen

Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Käufer und Verkäufer verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Die nachfolgend angeführten Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen Käufer und Verkäufer.

2. Angebote und Auftragsbestätigungen

Angebote erfolgen freibleibend. Erteilte Aufträge werden für den Verkäufer erst durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Lieferung verbindlich. Abänderungen und Annulierungen erteilter Aufträge bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Preise

Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab dem jeweiligen Lieferwerk Waggon- oder LKW- verladen brutto für netto. Verpackung wie angegeben. Gebrauchte Säcke können nicht zurückgenommen werden. Für die Preisberechnung ist das vom Lieferwerk festgestellte Gewicht maßgebend, es sei denn, dass eine bahnamtliche Abwaage auf Kosten des Käufers verlangt wird. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens, Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens oder Ausgleichsverfahrens sind gewährte Rabatte oder sonstige Vergütungen hinfällig und werden nachverrechnet.

4. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind – von Sondervereinbarungen abgesehen – sofort nach Rechnungserhalt bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu bezahlen. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z. B. Einziehungs- oder Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, müssen Verzugszinsen in Höhe der von Österreichischen Großbanken für offene Kredite verrechneten Zinsen und Kosten, beides zuzüglich Umsatzsteuer, berechnet werden. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Zahlung gilt an dem Tage als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
Es steht dem Verkäufer das Recht zu, von einem Vertrage, der sich aus mehreren Teillieferungen zusammensetzt, zurückzutreten, wenn eine Teillieferung nicht bezahlt wird oder wenn dem Verkäufer eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt geworden ist, es sei denn, dass die ausstehenden Teillieferungen im voraus bezahlt werden. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung im Rückstand, so werden sämtliche später datierten Rechnungen sofort zur Zahlung fällig, unabhängig vom für diese Rechnungen vereinbarten Zahlungsziel.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen, außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Diesfalls erwirbt der Verkäufer Miteigentum am hergestellten Produkt. Der Käufer verpflichtet sich, an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderungen aus Weiterveräußerung abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Veräußert der Käufer gegen Barbezahlung weiter, verpflichtet er sich, den eingehenden Weiterverkaufserlös abgesondert und im Namen des Verkäufers inne zu haben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

5. Muster und Analysen

Vom Verkäufer übersandte Muster gelten als Richtmuster. Vom Verkäufer angegebene Analysen, Sieb- und Feinheitsdaten gelten annähernd und unverbindlich.

6. Lieferzeit

Bei Verschlechterung der im Abschlussbrief vorgesehenen Währung behält sich der Verkäufer Nachberechnung vor, entsprechend der Differenz zwischen der Währungsparität des Abschlussbriefdatums und derjenigen des wirklichen Zahlungseinganges. Die Lieferfrist gilt stets als annähernd und unverbindlich. Verzugszinsen oder sonstige Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen können vom Verkäufer nicht anerkannt werden.
Wird bei vereinbarter Abholung im Werk die Ware nicht vereinbarungsgemäß abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert mit sofortiger Fälligkeit zu berechnen.
Fälle höherer Gewalt jeder Art – Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen wie z.B. im Falle eines Streiks, Maschinenschadens oder dgl., Bahnsperre oder nicht rechtzeitige Beistellung von Waggons, Mangel an Verpackungsmaterial, Strom, Kohlen, sonstige Betriebsmaterialien, Arbeitskräften, gleichviel, ob diese Ereignisse im Werk des Verkäufers oder Käufers eintreten, ferner Mangel an Rohmaterial, soweit derselbe durch vorstehend genannte Ereignisse oder durch unerwartete Vorkommnisse entstanden ist, Verschlechterung in der im Abschlussbrief vorgesehenen Währung und ähnliches – berechtigen den Verkäufer zur Einstellung, Einschränkung oder Verzögerung der abgeschlossenen Lieferungen, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gefahrenübergang und Versicherung

Die Gefahr geht mit Abschluss der Verladung auf den Käufer über, so dass der Verkäufer für Gewichtsverlust und sonstigen Schaden auf dem Transport, auch bei Frankolieferungen, keinerlei Haftung übernehmen kann. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten im anzugebenden Umfange versichert.

8. Mängelhaftung

Abgesehen von Transportschäden, für die, wie im vorhergesehenen Punkt ausgeführt, jegliche Haftung seitens des Verkäufers abgelehnt wird, hat der Käufer Liefermängel unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware schriftlich zu rügen, widrigenfalls die Beanstandung nicht berücksichtigt wird. Der Mitteilung ist ein Muster der beanstandeten Ware sowie eine Abschrift der auf dem Sack aufgedruckten Bezeichnungen wie Sortenbezeichnung und Code beizuschließen. Anstelle dieser Anschrift kann auch ein leerer Papiersack, in dem die beanstandete Ware enthalten war, gesandt werden. Für den Nachweis·der Mängel ist der Untersuchungsbefund maßgebend. Im Falle eines anerkannten Mangels verpflichtet sich der Verkäufer, einen Preisnachlass zu gewähren oder die Ware zurückzunehmen. Eine Rücksendung der Ware in das Lieferwerk ist jedoch mit enormen Frachtkosten verbunden und kann daher nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verkäufers vorgenommen werden. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz für Folgeschäden, können nicht anerkannt werden. Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird – soweit gesetzlich zulässig – für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen. Der Käufer (Kunde) verpflichtet sich, den Verkäufer dem nächsten Vertragspartner gegenüber ebenfalls freizuzeichnen bzw. ihn in seine Freizeichnungsklausel mit dem nächsten Vertragspartner einzubeziehen. Für den Fall der Nichteinhaltung hält der Käufer den Verkäufer schad- und klaglos.

9. Allgemeine Bestimmungen

Abweichende gegenteilige Einkaufsbedingungen der Käufer sind ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits unwirksam.
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Graz festgesetzt, doch der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
Für alle Belange zwischen Käufer und Verkäufer, soweit sie nicht durch vorstehende Allgemeine Verkaufsbedingungen geregelt oder hiervon abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Zivilrechtes.